Geschichte
Der Montessori-Förderkreis wurde 1989 gegründet. Sein Ziel ist es, die pädagogischen Ideen Maria Montessoris in Augsburg zu verwirklichen.
Seit 1992 betreibt der Förderkreis in gemeinsamer Trägerschaft mit dem Arbeiter-Samariter-Bund ein Montessori-Kinderhaus - 15 Jahre in der Spitalgasse, seit 2007 in der Hornungstraße. Seit 1995 besteht das Kinderhaus in der Hans-Nagel-Gasse in alleiniger Trägerschaft. Der Förderkreis betreut in Zusammenarbeit mit den Erzieherinnen aktiv die ästhetische und pädagogische Qualität der Kinderhäuser.
Vereinsstruktur
Der Montessori-Förderkreis Augsburg e.V.steht jeder natürlichen und juristischen Person offen, die die Ziele des Vereins unterstützt. Hauptzielgruppe sind die Eltern der Kinder, die die Kinderhäuser besuchen. Die Mitglieder des Vereins wählen alle zwei Jahre aus ihrem Kreis vier Vorstandsmitglieder, die gemeinsam die Verantwortung für die zweckgerichtete Verwendung der gezahlten Beiträge übernehmen und den Mitgliedern Rechenschaft darüber ablegen. Neben den Beiträgen, die die Mitglieder aufbringen,verwaltet der Verein auch Sach- und Geldspenden, außerdem Einnahmen, die beispielsweise durch Veranstaltungen erwirtschaftet werden. Der Förderverein hat sich satzungsgemäß dazu verpflichtet, eine jährliche Prüfung seiner Ausgaben durch zwei in der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer durchführen zu lassen. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand besteht sinnvollerweise aus Kinderhauseltern, die den täglichen Problemstellungen nahe sind und im Dialog mit den Erziehern die anfallenden organisatorischen Arbeiten meistern. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.
Vorstand und Aufgabenverteilung
- Dagmar Bender - Finanzen, Verträge
- Petra Friedrich - Personal, Organisation, Versicherungen
- Ingrid Schiffelholz - Personal, Organisation, Ansprechpartner Elternbeirat
- Stefanie Lackerschmid - Öffentlichkeitsarbeit, Instandhaltung
- Nicole Bähner - Schriftführerin, Landesverbandsbeauftragte
Satzung
(des Montessori Förderkreis Augsburg e.V. in der von der Mitgliederversammlung am 2. Dezember 2008 beschlossenen Fassung)§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Montessori Förderkreis Augsburg e.V..
- Der Verein hat seinen Sitz in 86152 Augsburg.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, sofern nicht eine Geschäftsordnung anderes festlegt.
§ 2 Zweck des Vereins, Selbstlosigkelt
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung und zwar
a) die Förderung und Verwirklichung der Montessori-Pädagogik in vorschulischen und schulischen Einrichtungen durch Betreiben einer Montessori-Schule und von
Montessori-Kindergartengruppen;
b) Information der Öffentlichkeit über die Prinzipien der Montessori-Pädagogik;
c) Hilfe bei der praktischer und theoretischer Entfaltung und Umsetzung der von Maria Montessori entworfenen Bildungsprinzipien. - Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen beeinflußt werden.
§ 3 Mitglieder
- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
- Aktive Mitglieder können natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sein.
- Fördernde Mitglieder können natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sowie juristische Personen sein.
- Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch ihren Förderbeitrag. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie können jedoch Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung stellen und in der Versammlung begründen.
- Familienmitgliedschaft: Familienmitglieder, das sind Ehepartner eines Vereinsmitglieds oder in Lebensgemeinschaft in einem Haushalt mit einem Vereinsmitglied lebende Personen, können mit bis zur Hälfte reduziertem regulären Mitgliedsbeitrag Vereinsmitglieder im Sinne der Absätze 1. bis 4. werden.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
- Über die Aufnahme der aktiven und der fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf der dem Antrag folgenden Vorstandssitzung.
- Im Falle einer Ablehnung eines Antrages hat der Vorstand dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid braucht keine Begründung für die Ablehnung zu enthalten.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden; der Jahresbeitrag ist in voller Höhe zu entrichten.
b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund: Der Ausschluss aus wichtigem Grund wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen - bei aktiven Mitgliedern mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen, - bei fördernden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Verstand und von der Mitgliederversammlung zu hören. Als wichtiger Grund für den Ausschluß eines Mitgliedes gilt es stets, wenn das Mitglied seinen Beitrag mindestens 2 Jahre nicht bezahlt hat. c) durch den Tod des Mitglieds bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit.
§ 5 Beiträge
- Die aktiven Mitglieder und die fördernden Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit einfacher Mehrheit der Stimmen zu fassen ist.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand;
b) der geschäftsführende Vorstand;
c) die Mitgliederversammlung;
d) zwei Rechnungsprüfer.
§ 7 Vorstand und geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 oder 5 gleichberechtigten Mitgliedern. Die Aufgabenbereiche werden intern im Vorstand verteilt, wobei ein Vorstandsmitglied für die Fianzen verantwortlich ist (Schatzmeister/in).
- Es können bis zu 2 weitere Mitglieder des Vorstandes als Beisitzer gewählt werden, soweit dies erforderlich wird.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. - Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In diesem Fall legt der geschäftsführende Vorstand die Zahl von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes fest.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- lm Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
- Der Vorstand ist für die laufende Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins verantwortlich und hat die ihm durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
- Der Vorstand hat sich in pädagogischen und personellen Belangen mit den in den Einrichtungen tätigen Erziehern und Lehrern abzustimmen.
- Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 350.- ist der Beschluss des gesamten geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
- Haftung: Der Vorstand haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz für den dem Verein entstandenen Schaden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der aktiven Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Teilnahmeberechtigt an der ordentlichen Mitgliederversammlung sind neben den aktiven Mitgliedern auch die fördernden Mitglieder.
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die aktiven Mitglieder mit jeweils einer Stimme.
- In den Mitgliederversammlungen wird über die Angelegenheiten, die vom (geschäftsführenden) Vorstand vorgelegt werden, entschieden, u.a. über
a) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes (§ 7. Abs. 4 u. Abs. 5);
b) Wahl der Rechnungsprüferlnnen;
c) den Haushaltsplan des Vereins;
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, der Jahresabrechnung und
des Kontrollberichts der Rechnungsprüfer;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Beschlussfassung über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten von Mitgliedsbeiträgen;
g) Entscheidungen über Einsprüche von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes;
h) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung;
i) Einsetzung und Wahl von Beiräten;
j) Satzungsänderungen;
k) Auflösung des Vereins;
l) Aufstellung und Inhalt einer Geschäftsordnung/Vereinsordnung.
§ 9 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.
- Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer eines Jahres gewählt.
- Sie überprüfen die Buchführung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und erstellen einen Kontrollbericht für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorsitz in den Organen
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand führt jeweils ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
- Versammlungen des Vorstandes sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine Verkürzung der Ladefrist und mündliche Einberufung sind zulässig, sofern alle Vorstandsmitglieder sich damit einverstanden erklären.
- Der Vorstand des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist. Mindestens zwei seiner geschäftsführenden Mitglieder müssen persönlich anwesend sein. Die einem Vorstandsmitglied zustehende Stimme kann für einzelne Sitzungen auf ein anderes aktives Mitglied übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform.
- Sofern der Vorstand nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung unter Einbehaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einzuberufen.
Diese Versammlung ist beschlussfähig bei Vertretung von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einem persönlich anwesenden Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. In eiligen Angelegenheiten können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. - Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die einem Mitglied zustehende Stimme kann zur Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Einem Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform und ist vor der Beschlussfassung oder Wahl einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der Mitgliederversammlung nachzuweisen. Die Übertragung gilt jeweils nur für eine Mitgliederversammlung.
- Über Mitgliederversammlungen und Vorstandsversammlungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen sind.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
- Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln, bzw. neun Zehnteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an ebenfalls steuerbegünstigte eingetragene Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (hier pädagogische Zwecke) im Stadtbereich und im Einzugsbereich von Augsburg verwenden.
§ 13 Satzungsänderung
- Anträge auf Änderung der Satzung sind mit schriftlicher Begründung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand teilt den Mitgliedern die Änderungsanträge zusammen mit der Tagesordnung schriftlich mit.
- Der Vorstand ist berechtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die gegebenenfalls von dem Registergericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder dem zuständigen Finanzamt für die steuerliche Anerkennung dieses Vereins aus formalen Gründen verlangt werden.
News
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